Seitenbereiche
Ist bei Ihren Steuern alles klar Schiff?

Nein? Dann lassen Sie uns gemeinsam 
das Steuer in die Hand nehmen!

Urlaubsrückkehr des Arbeitnehmers aus Risikogebieten

Urlaub in Corona-Risikogebieten - kein Entgeltfortzahlungsanspruch

Hat sich der Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten bzw. ist er wissentlich in ein Land gereist, für das es eine offizielle Reisewarnung gibt oder gegeben hat, besteht für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während eines obligatorischen Quarantäneaufenthalts. Denn der Arbeitnehmer hat in diesem Fall eine Verhinderung der Arbeitsleistung selbst verschuldet. Nur, falls der Arbeitnehmer seine Tätigkeit während der Quarantänezeit im Homeoffice ausüben kann, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nachträgliche Reisewarnung

Wurde das Urlaubsland des Arbeitnehmers erst nach dem Urlaubsantritt infolge steigender Infektionszahlen wieder zum Risikogebiet erklärt, besteht hingegen ein Lohnfortzahlungsanspruch während der Quarantänezeit. Den Arbeitnehmer trifft hier kein Verschulden. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn während der Quarantänezeit fort und kann sich diese Zahlungen von der Gesundheitsbehörde erstatten lassen. Der Lohnfortzahlungsanspruch ergibt sich aus § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Hinweis: Arbeitgeber sind grundsätzlich nicht berechtigt, Arbeitnehmern Reisen in Risikogebiete zu untersagen. Allerdings kann der Arbeitgeber nach der Rückkehr aus Risikogebieten einen Corona-Test verlangen.

Stand: 28. August 2020

Bild: Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir von Thielsen + Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg Winterhude sind Ihr professioneller Ansprechpartner für all Ihre steuerlichen Angelegenheiten. Neben den klassischen steuerlichen Dienstleistungen beraten wir Sie auch in Sachen Betriebswirtschaft und Steuerrecht.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Vielen Dank!