Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Während die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig sind (sofern sie Basisleistungen abdecken), können Arbeitslosenversicherungsbeiträge nur im Rahmen des geltenden Abzugsvolumens (in Höhe von 1900 € bzw. 2800 €) geltend gemacht werden. Da in der Praxis das Abzugsvolumen im Regelfall durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung erschöpft ist, kommt es höchst selten zu der Möglichkeit, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen über die KV-/PV-Beiträge hinaus bei den Sonderausgaben geltend zu machen.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (X R 15/09) keinerlei Verstoß gegen das so genannte „subjektive Nettoprinzip“ erkennen können und damit auch keine Notwendigkeit für einen vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge gesehen. Auch würde kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den vollen Sonderausgabenabzug der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bestehen. Auch einer Berücksichtigung der Beiträge im Wege eines so genannten „negativen Progressionsvorbehalts“ mit der Folge eines niedrigeren Steuersatzes für die übrigen Einkünfte folgte der BFH nicht.
Verfassungsbeschwerde
Das letzte Wort hat jetzt das Bundesverfassungsgericht. Die Kläger haben gegen dieses BFH-Urteil Verfassungsbeschwerde eingereicht. Steuerpflichtige sollten daher unter Berufung auf das Az 2 BvR 598/12 weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.
Stand: 12. Juni 2012
Erscheinungsdatum:
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